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AGB

Allgemeine Verkaufsbedingungen gegenüber Unternehmern der Kabel Sterner GmbH

§ 1

§ 1
Allgemeines – Geltungsbereich

1. Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren
Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir
hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch
dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender
Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.

2. Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von §§ 14, 310 Abs. 1
BGB.

3. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden.


§ 2
Angebote – Vertragsschluss – Angebotsunterlagen

1. Unsere Angebote erfolgen unverbindlich und freibleibend.

2. Nach Bestellung des Kunden kommt der Vertrag durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung, die
auch maschinell und ohne Unterschrift und Namenswiedergabe rechtsgültig ist, oder durch unsere
Lieferung zustande.

3. Angaben, die vor der Bestellung im Rahmen der Auftragsbearbeitung gemacht werden (bei
Sonderleistungen z.B. aufgrund von Aufbautexten, Zeichnungen, Musterkabeln, Musterleitungen und
Verschraubungen), insbesondere über Leistungs-, Verbrauchs- oder Einzeldaten, sind nur verbindlich,
wenn sie von uns mit der Auftragsbestätigung oder auch danach schriftlich bestätigt werden. Angaben
in Prospekten und Anzeigen gelten nicht als Beschaffenheitsvereinbarung, führen insbesondere nicht
zu einer ergänzenden und verändernden Beschreibung des Liefergegenstandes.

4. An Abbildungen, Zeichnungen, Datenblättern, Kennzahlen und sonstigen Unterlagen behalten wir
uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als
vertraulich bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen
schriftlichen Zustimmung.


§ 3
Preise und Lieferbedingungen

1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung und den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes
ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich Verpackungs-, Versand-, Fracht- und
Portokosten, Verzollungskosten; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.

2. Die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Wir werden den Kunden
unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und im Falle des Rücktritts die entsprechende Gegenleistung, soweit diese bereits geleistet wurde, dem Kunden
unverzüglich erstatten.

3. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher
Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

4. Die Preise für Kupferkabel enthalten eine Kupferbasis von EUR 150,00/100 kg Kupfer, sofern bei
der Preisangabe keine anders lautenden Werte genannt werden. Berechnungsgrundlage für den
Verkaufspreis ist die veröffentlichte obere DEL-Börsennotierung für Kupfer vom Vortag des Tages
des Auftragseingangs zzgl. 1% für Metallbezugskosten. Der Verkaufspreis erhöht oder ermäßigt sich
um die Differenz zwischen Kupferbasis und DEL-Notierung. Bei Verwendung anderer Metalle (z.B.
Aluminium, Blei) erfolgt die Abrechnung analog der Kupferpreishandlung. Ausgangsbasis sind die im
Angebot angegebenen Werte.
Metall- bzw. Rohstoffpreis, Zu- und Abschläge gelten stets rein netto.

5. Erfolgt die Lieferung auf Einwegtrommeln, wird keine Trommelmiete berechnet.
Die Lieferung von Gitterbox- und Euro-Flachpaletten erfolgt im Austausch. Fässer werden – wenn
nicht als Einwegfässer gekennzeichnet – bei frachtfreiem Rückversand unter der Voraussetzung der
Wiederverwendungsfähigkeit (unbeschädigt und mit beidseitigen Henkel) zu 2/3 des berechneten
Wertes gutgeschrieben.
Bei einem vom Kunden gewünschten Sonderversand gehen die Kosten zu dessen Lasten. Bei
Abholung erfolgt keine Frachtvergütung.

6. Der Mindestauftragswert beträgt EUR 100,00 netto. Für Aufträge mit geringerem Nettowert werden
EUR 15,00 anteilige Kosten erhoben.
Für Sonderlängen die von den Fertigungslängen und Standardlängen 50 m, 100 m Ring bzw. 500 m
und 1000 m Trommel abweichen, werden je Schnitt EUR 15,00 anteilige Kosten erhoben.

7. Frachtfreigrenze: Ab einem Nettoauftragswert von EUR 1.250,00 liefern wir frei Haus (innerhalb
BRD) einschl. Warenverpackung.

8. Treten zwischen Vertragsabschluss und Lieferung Erhöhungen von Material-, Lohn- oder
Transportkosten, Steuern oder Abgaben ein, sind wir berechtigt, eine diesen Faktoren entsprechende
Preisanpassung vorzunehmen, wenn nicht innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert
werden soll. Die Erhöhungen werden wir dem Kunden auf Verlangen nachweisen.
Nimmt der Kunde nach Vertragsschluss Änderungen vor, können wir die Preise entsprechen den durch
die Änderung bedingten Mehrkosten anpassen.

9. Unter- und Überlängen von +/- 10 % sind zulässig. Die Lieferung kann in Teillängen erfolgen. Bei
Sonderanfertigungen behalten wir uns eine Über- und Unterlängenlieferung bis zu 15 % vor.
Mehrmengen müssen vom Kunden abgenommen und bezahlt werden. Bei Lieferung einer
entsprechenden Mindermenge können keinerlei Ansprüche geltend gemacht werden.
Metergeführte Sonderprodukte werden mit Fertigungslänge produziert.

10. Teillieferungen sind zulässig.

11. Für die Berechnung maßgebend sind die Mengen und Gewichte, welche wir ab Werk ausgeliefert
oder zum Versand gegeben haben.

12. Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen ist der Kunde verpflichtet, uns innerhalb von 10 Tagen
ab Vertragsschluss schriftlich seine USt.-ID-Nr. anzugeben sowie uns zur Prüfung der Steuerbefreiung
notwendigen sonstigen Angaben zu machen und uns die für den Nachweis der Steuerbefreiung
notwendigen Belege zur Verfügung zu stellen. Kommt der Kunde diesen Verpflichtungen nicht
rechtzeitig nach, werden wir die Lieferung nicht als steuerbefreit behandeln. Wir sind dann berechtigt,
die jeweils anfallende Umsatzsteuer zusätzlich zu berechnen und zu fordern. Soweit wir auf Grund
unrichtiger Angaben des Kunden eine Lieferung zu Unrecht als steuerbefreit angenommen haben, hat
uns der Kunde von der Steuerschuld frei zu stellen und alle Mehraufwendungen zu tragen.


§ 4

Zahlungsbedingungen

1. Die Rechnungsstellung erfolgt bei Versand. Kann der Versand versandbereiter Ware aus Gründen,
die in den Risikobereich des Kunden fallen, nicht erfolgen, wird die Rechnung gleichwohl gestellt und
fällig.

2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug)
innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.
Bei Zahlung innerhalb 10 Tagen werden 2% Skonto auf den Warenwert gewährt, es sei denn, wir
hätten mit dem Kunden schriftlich etwas anderes vereinbart.

3. Zahlungen werden gemäß den gesetzlichen Regelungen in § 267 BGB stets zur Begleichung der
ältesten, fälligen Schuld einschließlich der darauf entfallenen Verzugszinsen und Kosten verwandt, es
sei denn, der Kunde hätte eine andere, ausdrückliche Bestimmung getroffen. Eine zur Tilgung der
ganzen Schuld nicht ausreichende Leistung wird zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und
zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet.

4. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig
festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines
Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis
beruht.

5. Wechsel werden von uns nur nach ausdrücklicher vorheriger Zustimmung hereingenommen. Die
Hereinnahme von Wechseln oder Schecks erfolgt stets erfüllungshalber.


§ 5

Lieferzeit

1. Die von uns angegebene Lieferzeit ist unverbindlich, es sei denn, wir hätten mit dem Kunden
ausdrücklich die Einhaltung der genannten Lieferzeit im Sinne eines absoluten Fixgeschäftes
vereinbart. Die Einhaltung der Lieferzeit setzt die vollständige Abklärung aller technischen Fragen
durch den Kunden voraus. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiterhin die rechtzeitige
und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus.
Die Einrede des nichterfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

2. Ist die Nichteinhaltung von Fristen auf höhere Gewalt, beispielsweise Mobilmachung, Krieg,
Aufruhr, oder auf ähnliche, nicht von uns zu vertretende Ereignisse, wie beispielsweise Streik oderAussperrung zurückzuführen, verlängern sich die Fristen um die Zeiten, während derer das
vorbezeichnete Ereignis oder seine Wirkungen andauern.

3. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so
sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger
Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

4. Sofern die Voraussetzungen des Abs. 3 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder
einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser
in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

5. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrunde liegende Kaufvertrag ein
Fixgeschäft im Sinn des § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den
gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Kunde
berechtigt ist, geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall
geraten ist.

6. Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns
zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden
unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer
von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadenersatzhaftung auf
den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

7. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug
auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die
Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

8. Im Übrigen haften wir für den Fall des Lieferverzugs für jede vollendete Woche des Verzugs im
Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes, maximal
jedoch nicht mehr als 15 % des Lieferwertes. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind, auch nach
Ablauf einer durch den Kunden gesetzten Frist zur Leistung, ausgeschlossen. Das Recht des Kunden
zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden
ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.


§ 6

Gefahrübergang – Verpackungskosten

1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht auf den
unternehmerisch tätigen Kunden über, sobald diese in unserem Werkversand- oder Übergabebereich
lagert. Dies gilt für den Kunden auch dann, wenn die Anlieferung der Ware durch uns vereinbart
wurde beim Versendungskauf oder bei Übernahme der Franko-Lieferungen.

2. Für die Rücknahme von Verpackungen geltend gesonderte Vereinbarungen.

3. Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferungen durch eine Transportversicherung
eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.


§ 7

Mängelhaftung

1. Etwaige Mängelrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser den Mangel rechtzeitig im Sinne des
§ 377 HGB im Rahmen seiner Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten gerügt hat.

2. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, werden wir, vorbehaltlich einer fristgerechten und
ordnungsgemäßen Mängelrüge, nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder eine neue mangelfreie
Sache liefern.
Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen tragen wir, soweit sie sich nicht
dadurch erhöhen, dass die Lieferungen an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden
verbracht werden, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Die
Anwendung des § 478 BGB (Rückgriffsanspruch des Unternehmers) bleibt unberührt.
Unbeschadet weitergehender Ansprüche des Kunden haben wir im Falle einer unberechtigten
Mängelrüge dem Kunden die Aufwendungen zur Prüfung und zur Beseitigung des Mangels zu
ersetzen, soweit verlangt.

3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder
Minderung zu verlangen.

4. Wir haften, sofern der Kunde Schadenersatzansprüche geltend macht, in Fällen des Vorsatzes oder
der groben Fahrlässigkeit einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit eines Vertreters oder
unseres Erfüllungsgehilfen sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Unsere Haftung ist in Fällen
grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit
nicht zugleich ein anderer, der in den Sätzen 1 oder Satz 3 dieses Absatzes aufgeführten
Ausnahmefälle vorliegt.
Im Übrigen haften wir nur nach dem Produkthaftungsgesetz wegen der schuldhaften Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten oder soweit wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie
für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen haben. Der Schadenersatzanspruch für die
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren
Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein anderer, der in den Sätzen 1 oder Satz 3 dieses Absatzes
aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.

5. Die Regelungen des vorstehenden Absatzes gelten für alle Schadenersatzansprüche, insbesondere
für Schadenersatz neben der Leistungen und Schadenersatz statt der Leistung, und zwar gleich aus
welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem
Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie geltend auch für den Anspruch auf Ersatz
vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug bestimmt sich jedoch nach § 5 dieser
Bedingungen.

6. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht
verbunden.

7. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.

8. Soweit die Schadenersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies
auch im Hinblick auf die persönliche Schadenersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer,
Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

9. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, beginnend mit Entstehen des
Anspruchs bzw. bei Schadenersatzansprüchen wegen eines Mangels ab Übergabe der Ware. Die
vorstehende Bestimmung gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Sachen für
Bauwerke) und § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch) längere Fristen zwingend vorschreibt. Diese
Beschränkung gilt zudem nicht für Schadenersatzansprüche aus Sachmängelhaftung, die auf einer
grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung unserer Pflichten beruhen, sowie bei Körperschäden.


§ 8

Eigentumsvorbehaltssicherung

1. Der Liefergegenstand bleibt unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher, uns gegen den Kunden
aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche.

2. Soweit wir mit dem Kunden Bezahlung aufgrund des Scheck-Wechselverfahrens vereinbaren,
erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des von uns akzeptierten Wechsels durch den
Kunden und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei uns. Bei vertragswidrigem
Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Lieferung
zurückzunehmen. In der Zurücknahme durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach der
Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten
des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

3. Der Kunde ist verpflichtet die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet,
diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu
versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf
eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

4. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung oder
Sicherungsübereignung untersagt. Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder
Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir die Klage
gemäß § 771 ZPO erheben können. Unabhängig davon hat der Kunde vorab Dritte auf die an der Ware
bestehenden Rechte hinzuweisen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und
außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns
entstandenen Ausfall.

5. Solange sich der Kunde nicht vertragswidrig verhält, ist er berechtigt, die Ware im ordentlichen
Geschäftsgang weiter zu veräußern. Der unternehmerisch tätige Kunde tritt uns bereits jetzt alle
Forderungen, insbesondere Kaufpreisforderungen, in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-
Endbetrags (einschließlich Umsatzsteuer) mit allen Nebenrechten ab, die ihm aus der
Weiterveräußerung ohne oder nach Verbindung, Vermischung bzw. Verarbeitung bzw. der
Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages etc. gegen
seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Wir nehmen diese Abtretung an.
Bis zum Widerruf durch uns ist der Kunde berechtigt, Forderungen gegen Dritte die auf die
Vorbehaltsware zurückgehen, einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung ermächtigt nicht zum
Factoring. Wir sind auch nicht mit der Abtretung der an uns abgetretenen Weiterveräußerungs- oder
Lohnforderung im Rahmen eines echten Factoringvertrags einverstanden.Unsere Befugnis, die
Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht
einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen
nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines
Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretene Forderung und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen
Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

6. Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen.
Aus der Verarbeitung oder Umbildung der Ware entsteht dem Kunden keine Forderung gegen uns.
Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, erwerben wir
das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Ware
(Fakturaendbetrag, einschließlich Umsatzsteuer zu den anderen verarbeiteten bzw. vermischten
Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung bzw. Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise,
dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Kunde uns
anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder
Miteigentum für uns. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie
für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

7. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben
wir das Miteigentum an der neunen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Ware
(Fakturaendbetrag, einschließlich MWSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zur Zeit der
Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache
anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der
Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

8. Der Kunde tritt uns auch Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch
Verbindung der Ware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

9. Bei Verträgen über Dienst- oder Werkleistungen, bei deren Erfüllung unser Eigentumsvorbehalt
erlischt, wird die Lohnforderung des Kunden in Höhe des Rechnungswertes der verarbeiteten
Vorbehaltsware schon jetzt an uns abgetreten; wir nehmen diese Abtretung an.
Bei Abschlagzahlungen auf teilweise an uns abgetretene Lohnforderungen ist der Kunde verpflichtet,
die Abschlagzahlung zunächst auf den nicht an uns abgetretenen Forderungsteil zu verrechnen.
Zwischen uns und dem Kunden gilt durch vom Kunden eingezogene Abschlagszahlungen immer
zunächst der nicht an uns abgetretene Teilbetrag als getilgt.

10. Sobald der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die uns zustehen, die Höhe aller gesicherten
Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, werden wir auf Wunsch des Kunden einen entsprechenden
Teil der Sicherungsrechte freigeben. Es wird vermutet, dass die Voraussetzungen des vorstehenden
Satzes erfüllt sind, wenn der Schätzwert der uns zustehenden Sicherheiten 150 % des Wertes der
gesicherten Ansprüche erreicht oder übersteigt. Uns steht die Wahl bei der Freigabe zwischen
verschiedenen Sicherungsrechten zu.

11. Bei Pflichtverletzungen durch den Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir auch ohne
Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu verlangen
und/oder, erforderlichenfalls nach Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten; der Kunde ist zur
Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes bzw. der Neuware liegt,
soweit nicht die Voraussetzungen der Ziffer 2. dieses Paragraphen vorliegen, keine Rücktrittserklärung
unsererseits, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.

12. Auf Verlangen hat der Kunde uns alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur
Wahrung unserer Rechte erforderlich sind. Der Kunde hat Namen und Anschriften der Schuldner,
gegen die abgetretene Forderungen bestehen, mitzuteilen und Abtretungen anzuzeigen. Auf Verlangen
hat der Kunde uns eine Abtretungsurkunde zur Verfügung zu stellen.

§ 9

Weiterlieferung von Ware ins Ausland

1. Bei Weiterlieferung von Ware ins Ausland durch einen inländischen Käufer hat der Kunde in
eigener Verantwortung zu prüfen, ob die zu exportierende Ware Beschränkungen des
Außenwirtschaftsgesetzes der BRD, der EG Dual-UseVO (Verordnung (EG) Nr. 428/2009) , des USAußenwirtschaftsrechts oder anderen Regelungen unterliegt.

2. Wir übernehmen keine Haftung oder Gewährleistung dafür, dass unsere Ware den gesetzlichen
Anforderungen im Ausland entspricht oder dort keinen Beschränkungen unterliegt.


§ 10

Gerichtsstand – Erfüllungsort

1. Sofern der Kunde Unternehmer ist, ist bei allen aus dem Vertragsverhältnis sich ergebenden
Streitigkeiten unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an
seinem Wohnsitz zu verklagen.

2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts sowie
internationaler Handelsbestimmungen (CISG) ist ausgeschlossen. Weiterhin ausgeschlossen sind
Verweisungsnormen des deutschen internationalen Privatrechts, die zur Anwendung von
ausländischen Rechtsnormen bzw. ausländischen Gerichtsständen führen würden.

3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

Stand: November 2012

 


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Carl-Benz Ring 3
85080 Gaimersheim
Tel.: (0 84 58) 32 39 0
Fax: (0 84 58) 32 39 290
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