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AGB

Allgemeine Verkaufsbedingungen der
Kabel Sterner GmbH

§ 1

Allgemeines – Geltungsbereich

1. Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende
oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des
Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich
ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann,
wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufs-
bedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an
den Kunden vorbehaltlos ausführen.

2. Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im
Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.

3. Unsere Verkaufsbedingungen geltend auch für alle künftigen Geschäfte
mit dem Kunden.

§ 2

Angebote – Vertragsschluss – Angebotsunterlagen

1. Unsere Angebote erfolgen unverbindlich und freibleibend.

2. Nach Bestellung des Kunden kommt der Vertrag durch unsere schriftliche
Auftragsbestätigung, die auch maschinell und ohne Unterschrift und
Namenswiedergabe rechtsgültig ist, oder durch unsere Lieferung zustande.

3. Angaben, die vor der Bestellung im Rahmen der Auftragsbearbeitung
gemacht werden (bei Sonderleistungen z.B. aufgrund von Aufbautexten,
Zeichnungen, Musterkabeln, Musterleitungen und Verschraubungen),
insbesondere über Leistungs-, Verbrauchs- oder Einzeldaten, sind nur
verbindlich, wenn sie von uns mit der Auftragsbestätigung oder auch danach
schriftlich bestätigt werden. Angaben in Prospekten und Anzeigen gelten
nicht als Beschaffenheitsvereinbarung.

4. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen
behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche
schriftlichen Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet sind. Vor ihrer Weiter-
gabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen
Zustimmung.

§ 3

Preise und Lieferbedingungen

1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung und den nachfolgenden Bestimm-
ungen nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich
Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.

2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen;
sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung
gesondert ausgewiesen.

3. Die Preise für Kupferkabel enthalten eine Kupferbasis von EUR 150,00/
100 kg Kupfer, sofern bei der Preisangabe keine anders lautenden Werte
genannt werden. Berechnungsgrundlage für den Verkaufspreis ist die
veröffentlichte obere DEL-Börsennotierung für Kupfer vom Vortag des Tages
des Auftragseingangs zzgl. 1% für Metallbezugskosten. Der Verkaufspreis
erhöht oder ermäßigt sich um die Differenz zwischen Kupferbasis und DEL-
Notierung. Bei Verwendung anderer Metalle (z.B. Aluminium, Blei) erfolgt
die Abrechnung analog der Kupferpreishandlung. Ausgangsbasis sind die
im Angebot angegebenen Werte.

Metall- bzw. Rohstoffpreis, Zu- und Abschläge gelten stets rein netto.

4. Erfolgt die Lieferung auf Einwegtrommeln, wird keine Trommelmiete
berechnet.

Die Lieferung von Gitterbox- und Euro-Flachpaletten erfolgt im Austausch.
Fässer werden – wenn nicht als Einwegfässer gekennzeichnet – bei fracht-
freiem Rückversand unter der Voraussetzung der Widerverwendungsfähigkeit
zu 2/3 des berechneten Wertes gutgeschrieben.

Bei einem vom Kunden gewünschten Sonderversand gehen die Kosten zu
dessen Lasten. Bei Abholung erfolgt keine Frachtvergütung.

5. Der Mindestauftragswert beträgt EUR 100,00 netto. Für Aufträge mit
geringerem Nettowert werden EUR 15,00 anteilige Kosten erhoben.

6. Frachtfreigrenze: Ab einem Nettoauftragswert von EUR 1.000,00 liefern wir
frei Haus (innerhalb BRD) einschl. Warenverpackung.

7. Treten zwischen Vertragsabschluß und Lieferung Erhöhungen von Material-,
Lohn- oder Transportkosten, Steuern oder Abgaben ein, sind wir berechtigt,
eine diesen Faktoren entsprechende Preisanpassung vorzunehmen, wenn
nicht innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert werden soll.
Die Erhöhungen werden wir dem Kunden auf Verlangen nachweisen.

Nimmt der Kunde nach Vertragsschluss Änderungen vor, können wir die
Preise entsprechen den durch die Änderung bedingten Mehrkosten anpassen.

8. Unter- und Überlängen von +/- 10 % sind zulässig. Die Lieferung kann in
Teillängen erfolgen. Bei Sonderanfertigungen behalten wir uns eine Über- und
Unterlängenlieferung bis zu 15 % vor. Mehrmengen müssen vom Kunden
abgenommen und bezahlt werden. Bei Lieferung einer entsprechenden
Mindermenge können keinerlei Ansprüche geltend gemacht werden.

Metergeführte Sonderprodukte werden mit Fertigungslänge produziert.

9. Teillieferungen sind zulässig.

10. Für die Berechnung maßgebend sind die Mengen und Gewichte, welche
wir ab Werk ausgeliefert oder zum Versand gegeben haben.

11. Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen ist der Kunde verpflichtet, uns
seine USt.-ID-Nr. anzugeben sowie uns zur Prüfung der Steuerbefreiung
notwendigen sonstigen Angaben zu machen und uns die für den Nachweiß
der Steuerbefreiung notwendigen Belege zur Verfügung zu stellen. Kommt der
Kunde diesen Verpflichtungen nicht rechtzeitig nach, werden wir die Lieferung
nicht als steuerbefreit behandeln. Wir sind dann berechtigt, die jeweils an-
fallende Umsatzsteuer zusätzlich zu berechnen und zu fordern. Soweit wir auf
Grund unrichtiger Angaben des Kunden eine Lieferung zu Unrecht als
steuerbefreit angenommen haben, hat uns der Kunde von der Steuerschuld
frei zu stellen und alle Mehraufwendungen zu tragen.

§ 4

Zahlungsbedingungen

1. Die Rechnungsstellung erfolgt bei Versand. Kann der Versand versand-
bereiter Ware aus Gründen, die in den Risikobereich des Kunden fallen, nicht
erfolgen, wird die Rechnung gleichwohl gestellt und fällig.

2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kauf-
preis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur
Zahlung fällig.

Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.

Bei Zahlung innerhalb 10 Tagen werden 2% Skonto auf den Warenwert gewährt.

3. Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten, fälligen Schuld
einschließlich der darauf entfallenen Verzugszinsen verwandt, wenn der Kunde
keine andere ausdrückliche Bestimmung trifft. Die Anrechnung erfolgt zunächst
auf die Zinsen.

4. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenan-
sprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.
Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt,
als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

5. Wechsel werden von uns nur nach ausdrücklicher vorheriger Zustimmung
hereingenommen. Die Hereinnahme von Wechseln oder Schecks erfolgt stets
erfüllungshalber.

§ 5

Lieferzeit

1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die vollständige
Abklärung aller technischen Fragen voraus.

2. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und
ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus.
Die Einrede des nicht erfüllten Vertrags beleibt vorbehalten.

3. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige
Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden
Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen.
Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

4. Sofern die Voraussetzungen des Abs. 3 vorliegen, geht die Gefahr eines
zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache
in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder
Schuldnerverzug geraten ist.

5. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrunde
liegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn des § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder
von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen,
sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Kunde
berechtigt ist, geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren
Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.

6. Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Liefer-
verzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer
von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere
Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden
Schaden begrenzt.

7. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu
vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen
Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadenersatzhaftung auf
den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

8. Im übrigen haften wir für den Fall des Lieferverzugs für jede vollendete
Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in
Höhe von 3 % des Lieferwerts, maximal jedoch nicht mehr als 15 % des
Lieferwertes.

§ 6

Gefahrübergang – Verpackungskosten

1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung
„ab Werk“ vereinbart. Der Versand erfolgt auf die Gefahr des Kunden.

2. Für die Rücknahme von Verpackungen geltend gesonderte Vereinbarungen.

3. Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferungen durch eine
Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt
der Kunde.

§ 7

Mängelhaftung

1. Die Mängelrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach
§ 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten
ordnungsgemäß nachgekommen ist.

2. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, so werden wir, vorbehaltlich
einer fristgerechten Mängelrüge, nach unserer Wahl den Mangel beseitigen
oder eine neue mangelfreie Sache liefern.

Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der
Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-,
Wege-, Arbeits- und Materialkosten tragen, soweit diese sich nicht dadurch
erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort
verbracht wurde.

3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt,
Rücktritt oder Minderung zu verlangen.

4. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde
Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahr-
lässigkeit, einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter
oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertrags-
verletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorherseh-
baren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

5. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft
eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die
Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden
Schaden begrenzt.

Schadensersatz statt der Leistung wird auf 10% der Auftragssumme begrenzt.

6. Soweit dem Kunden ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung
zusteht, ist unsere Haftung – auch im Rahmen von Abs. 3 – auf Ersatz des
vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

7. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder
der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die die zwingende Haftung
nach dem Produkthaftungsgesetz.

8. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung
ausgeschlossen.

9. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab
Gefahrübergang. Die vorstehende Bestimmung gilt nicht, soweit das Gesetz
gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Sachen für Bauwerke) und § 479 Abs. 1 BGB
(Rückgriffsanspruch) längere Fristen zwingend vorschreibt. Diese Be-
schränkung gilt zudem nicht für Schadenersatzansprüche aus Sachmängel-
haftung, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung unserer
Pflichten beruhen, sowie bei Körperschäden.

§ 8

Gesamthaftung

1. Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz als in § 7 vorgesehen,
ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs –
ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus
Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder
wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.

2. Die Begrenzung nach Abs. 1 gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines
Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser
Aufwendungen verlangt.

3. Soweit die Schadenersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder
eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche
Schadenersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter
und Erfüllungsgehilfen.

§ 9

Eigentumsvorbehaltssicherung

1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zum Eingang
aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Soweit
wir mit dem Kunden Bezahlung aufgrund des Scheck-Wechselverfahrens
vereinbaren, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des von
uns akzeptierten Wechsels durch den Kunden und erlischt nicht durch Gut-
schrift des erhaltenen Schecks bei uns. Bei vertragswidrigem Verhalten des
Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Lieferung
zurückzunehmen. In der Zurücknahme durch uns liegt ein Rücktritt vom
Vertrag. Wir sind nach der Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt,
der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich
angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

2. Der Kunde ist verpflichtet die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere
ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und
Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs-
und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene
Kosten rechtzeitig durchführen.

3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unver-
züglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir die Klage gemäß § 771 ZPO
erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen
und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten,
haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.

4. Der Kunde ist berechtigt, die gelieferte Ware im ordentlichen Geschäftsgang
weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe
des Faktur-Endbetrags (einschließlich MWSt.) unserer Forderung ab, die ihm
aus der Weiterveräußerung seiner Abnehmer oder Dritter erwachsen, und zwar
unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft
worden ist. Wir nehmen diese Abtretung an.

Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung
ermächtigt. Die Einziehungsermächtigung ermächtigt nicht zum Factoring.
Wir sind auch nicht mit der Abtretung der an uns abgetretenen Weiterver-
äußerungs- oder Lohnforderung im Rahmen eines echten Factoringvertrags
einverstanden.

Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt.
Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der
Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen
nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag
auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder
Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen,
dass der Kunde uns die abgetretene Forderung und deren Schuldner bekannt
gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen
Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Kunden wird stets
für uns vorgenommen. Wir die Kaufsache mit anderem, uns nicht gehörenden
Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen
Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Ware (Fakturaendbetrag,
einschließlich MWSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit
der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im
Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

6. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar
vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neunen Sache im Verhältnis
des Wertes der gelieferten Ware (Fakturaendbetrag, einschließlich MWSt.) zu
den anderen vermischten Gegenständen zur Zeit der Vermischung. Erfolgt die
Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzu-
sehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum
überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Mit-
eigentum für uns.

7. Der Kunde tritt uns auch Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen
gegen ihn ab, die durch Verbindung der Ware mit einem Grundstück gegen
einen Dritten erwachsen.

8. Bei Verträgen über Dienst- oder Werkleistungen, bei deren Erfüllung unser
Eigentumsvorbehalt erlischt, wird die Lohnforderung des Kunden in Höhe des
Rechnungswertes der verarbeiteten Vorbehaltsware schon jetzt an uns abge-
treten; wir nehmen diese Abtretung an.

Bei Abschlagzahlungen auf teilweise an uns abgetretene Lohnforderungen ist
der Kunde verpflichtet, die Abschlagzahlung zunächst auf den nicht an uns
abgetretenen Forderungsteil zu verrechnen. Zwischen uns und dem Kunden
gilt durch vom Kunden eingezogene Abschlagszahlungen immer zunächst der
nicht an uns abgetretene Teilbetrag als getilgt.

9. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des
Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten
die zu sichernde Forderung um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der
freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

§ 10

Weiterlieferung von Ware ins Ausland

Bei Weiterlieferung von Ware ins Ausland durch einen inländischen Käufer
hat der Kunde in eigener Verantwortung zu prüfen, ob die zu exportierende
Ware Beschränkungen des Außenwirtschaftsgesetzes der BRD, der
Dual-UseVO der EU oder des US-Außenwirtschaftsrechts unterliegt.

§ 11

Gerichtsstand – Erfüllungsort

1. Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir
sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitz zu verklagen.

2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-
Kaufrechts sowie internationaler Handelsbestimmungen (CISG) ist ausge-
schlossen. Weiterhin ausgeschlossen sind Verweisungsnormen des deutschen
internationalen Privatrechts, die zur Anwendung von ausländischen Rechts-
normen bzw. ausländischen Gerichtsständen führen würden.
3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser
Geschäftssitz Erfüllungsort.


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